Satzung

Vereinssatzung des Radsportclub Sturmvogel Bonn e.V.

§ 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 27.09.1932 in Bonn gegründete Verein führt den Namen Radsportclub Sturmvogel Bonn e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 2883 eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeverordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Jugend- und Amateursports.

(2) Der Verein führt mit seinen Mitgliedern sportliche Veranstaltungen sowie Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

(3) Der Verein und seine Mitglieder können sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des Radsport-Verbandes Nordrhein-Westfalen und/oder des Bundesverbandes BDR zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5.a) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5.b) Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Datenschutz

(1) Es gilt die jeweils auf sturmvogel.de veröffentlichte Datenschutzerklärung.

(2) Darüber hinaus speichert der Verein folgende Daten seiner Mitglieder:
  • Name, Vorname,
  • Geschlecht,
  • Geburtsdatum,
  • Nationalität,
  • Adresse,
  • Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
  • Bankverbindung,
  • gezogene Lizenzen und Wertungskarten,

bei nicht volljährigen Mitgliedern auch

  • den/die Erziehungsberechtigte(n)

und als freiwillige Angaben

  • Notfalltelefonnummer,
  • Berufsstatus.

(3) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Sturmvogel-ID zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4) Auf sturmvogel.de werden persönliche Daten von Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) veröffentlicht.

(5) Als Mitglied des Radsportverband NRW e.V. und des Bund Deutscher Radfahrer e.V. ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitlgieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei:

  • Name, Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift und
  • Wettkampfdaten.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) werden zusätzlich

  • Telefonnummern,
  • E-Mail-Adresse und
  • Funktion im Verein

an die Verbände übermittelt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Gesamtvorstand Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Aufnahme

(1) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(2) Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Gesamtvorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Zahlung mehr der bisher freiwillig bezahlten BDR Punkte. Für jedes Jahr kann in der Hauptversammlung darüber beschlossen werden.

(5) Die Kosten der Lizenzen sind von jedem Mitglied bei Bestellung zu zahlen.

(6) Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder können über Vergabe von Vereinsgeldern allein nicht bestimmen (wie z.B. Überschuss aus Veranstaltungen). Über die Ausgaben entscheidet nur der Gesamtvorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

(2) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
  2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
  3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichem Verhalten
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(3) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht der Rechnungsprüfer
  3. Feststellung der Stimmliste
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahlen
  6. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
  7. Anträge mit Inhaltsangabe
  8. Verschiedenes

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig

(2) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmässig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzettel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über

  1. Satzungsänderungen
  2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  4. Auflösung des Vereins

(4) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschliessen, die Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(5) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(6) Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(8) Die Monatsversammlung findet in jedem Monat statt und dient der Berichterstattung. Als ordnungsgemäss einberufene Versammlung gelten auch solche, die turnusmässig stattfinden. Die Protokolle sind jeweils vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

(9) Informationen aus und über den Verein werden den Mitgliedern regelmäßig elektronisch zugestellt.

Wahlordnung RSC Sturmvogel Bonn e.V.

§ 1 Leitung der Wahlen

1. Die nach Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Erste Stellvertretende Vorsitzende.

2. Die Wahl des Vorsitzenden leitet der Erste Stellvertretende Vorsitzende, bei seiner Verhinderung das nächstfolgende, anwesende Mitglied des Vorstandes.

§ 2 Durchführung der Wahlen

1. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so erfolgt diese mit verdecktem Stimmzettel.

2. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so erfolgt diese grundsätzlich durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit Mehrheit beschliessen, die Wahl geheim durchzuführen.

§ 3 Stimmenverhältnis bei Wahlen für Vorstandsmitglieder

1. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält.

2. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahldurchgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden.

3. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl).

4. Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit ein Ergebnis nicht erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Obmann des Wahlausschusses.

§ 4 Stimmenverhältnis bei Wahlen von Beisitzern, Rechnungsprüfern

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erzielt.

§ 5 Wahlausschuss

Zur Auszählung der Stimmen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bestellen. Den Obmann bestimmt der Wahlausschuss. Die Stimmzettel sind bis zur Genehmigung des über die Wahl gefertigten Beschlussprotokolls aufzubewahren.

§§ 6, 7, 8, 9 gestrichen

§ 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen

  1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins
  2. wenn dies vom Vorstand im Interesse des Vereins für notwendig erscheint

§ 12 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

1. Vorsitzende(r)
2. Stellvertretende(r) Vorsitzende
3. SchatzmeisterIn
4. SportleiterIn
5. TrainerIn
6. GeschäftsführerIn

(2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

A) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

B) Ausgaben, die über den Rahmen der vom Vorstand verabschiedeten Veranstaltungen hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Übersteigen die geplanten Ausgaben das Barvermögen des Vereins, so reicht eine Gegenstimme zur Ablehnung.

C) Der Schatzmeister ist allein vertretungsberechtigt zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen Wert von 200,- € (zweihundert Euro) nicht übersteigen.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(5) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand gemäss § 12 (1) und 5 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes muss eine ungerade Zahl ergeben. Dem Gesamtvorstand obliegt die Regelung der gesamten inneren Vereinsangelegenheiten (Geschäftsführung). Einzelheiten der Geschäftsführung regeln sich nach der vom Gesamtvorstand beschlossenen Geschäftsordnung.

(6) Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter. Die Inhaber solcher Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Gesamtvorstand.

§ 13 Abstimmung des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder entsprechend § 10 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet jedoch die Stimme des Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(2) Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringende Fragen handelt. Der Gesamtvorstand entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Für die Abgabe der Stimmen ist dem Stimmberechtigten ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung des Schreibens an betragen muss. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so ist Stimmenthaltung anzunehmen.

§ 14 Amtsdauer des Gesamtvorstandes

Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu von ordentlicher Mitgliederversammlung. Mit Ablauf von zwei Jahren scheiden die Mitglieder im Wechsel aus, und zwar erstmals die unter geraden Ziffern genannten. Wiederwahl ist zulässig. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Abberufung des Gesamtvorstandes, des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes während der Amtsdauer ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abberufung ist nur aus zwingendem Grund zulässig.

§ 15 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzberatung werden zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 18 Vermögensverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund e.V. Bonn unter der Voraussetzung, dass dieser Verein eine steuerbegünstigte Körperschaft ist – mit der Zweckbestimmung dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Somit tritt die alte Satzung und jegliche getroffenen Beschlüsse ausser Kraft.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Bonn

Bonn, den 4. Oktober 1999
Der Vorstand

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